Allgemeine Bemerkung Nr. 13 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (1999) zum Recht auf Bildung
Publiziert: 23.06.2026 / Geändert: 18.08.2025
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 13 konkretisiert Art. 13 des UNO-Pakts I zum Recht auf Bildung. Bildung soll verfügbar, zugänglich, annehmbar und anpassungsfähig sein. Staaten müssen diskriminierungsfreien Zugang garantieren, Grundbildung unentgeltlich bereitstellen und lebenslanges Lernen fördern. Der Ausschuss hält fest: Bildung ist zentral für Menschenwürde und Teilhabe.
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